Die Staatsanwaltschaft obsiegt betreffend den beantragten Schuldspruch und grossmehrheitlich auch hinsichtlich der beantragten Strafe. Von einer Landesverweisung ist jedoch abzusehen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist daher gerechtfertigt, der Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens (§ 18 VKD) aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.