Ferner bestehen bei der nicht vorbestraften Beschuldigten keine Anhaltspunkte, dass sie in Zukunft wieder straffällig wird. Insgesamt überwiegt daher das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung auch erfüllt. 4.4. Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB somit von einer Landesverweisung abzusehen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die von der Beschuldigten beantragten Zeugen, die im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen wurden, erneut zu befragen.