Zu beachten ist aber, dass die Straftat der Beschuldigten keine besonders hochwertigen Rechtsgüter (wie etwa die physische Integrität einer Person) tangiert hat, sondern primär finanzielle Interessen des Staates bzw. das Interesse der Allgemeinheit an einem zweckentsprechenden Einsatz von Mitteln der öffentlichen Hand. Relativierend kann in diesem Zusammenhang zudem berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte den verursachten finanziellen Schaden behoben hat. Ferner bestehen bei der nicht vorbestraften Beschuldigten keine Anhaltspunkte, dass sie in Zukunft wieder straffällig wird.