4.3.3. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Nach der Wertung des Gesetzes soll eine solche Straftat, wie sie der Beschuldigten vorzuwerfen ist, im Grundsatz zu einer Landesverweisung führen. - 15 -