schwistern in Italien zu haben (UA 124 Ziff. 48; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) und auch keine regelmässigen Reisen nach Italien unternimmt (vgl. UA 125 Ziff. 58-60; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Entsprechend liegen Schwierigkeiten sozialer Art, denen sich die Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Italien ausgesetzt sehen würde, auf der Hand. Ein Landesverweis stellt daher einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.