Mit diesen unterhalte sie sich manchmal etwas in Italienisch und manchmal etwas in Schweizerdeutsch (GA 17; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Insgesamt sind die Deutschkenntnisse der Beschuldigten – auch angesichts der langen Anwesenheit in der (Deutsch- )Schweiz – aber als nicht genügend einzustufen (vgl. UA 125 Ziff. 52 f.). Sie benötigte bei den Einvernahmen jeweils auch einen Übersetzer. Dies wie ihre wirtschaftliche Situation sind negativ zu bewerten. Insgesamt ist bei der nicht vorbestraften Beschuldigten, die den Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat, aber von einem starken Bezug zur Schweiz auszugehen. Zumal sie angab, nur noch spärliche Kontakte zu ihren Ge-