72 f.; GA 16). Hinsichtlich der sozialen Integration zeigt sich, dass die Beschuldigte mit einem ihrer beiden erwachsenen Söhne zusammenwohnt. Zwischen ihr und ihren beiden erwachsenen Söhnen, der Schwiegertochter und den beiden Enkelkindern besteht ein enges Verhältnis (vgl. UA 127 Ziff. 83; GA 17 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Die Beschuldigte pflegt zudem Kontakt zu mehreren Freundinnen (UA 127 Ziff. 81; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6): Italienerinnen und Schweizerinnen (GA 17). Mit diesen unterhalte sie sich manchmal etwas in Italienisch und manchmal etwas in Schweizerdeutsch (GA 17; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).