4.3.2. Die Beschuldigte lebt seit 1978 in der Schweiz (UA 123 Ziff. 37; GA 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), mithin seit rund 45 Jahren. Hinsichtlich der Erwerbsbiografie ergibt sich aus den Akten, dass sie mehrere Jahre erwerbstätig war (UA 124-126; GA 17; Berufungsantwort S. 7; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) und ab Februar 2010 Sozialhilfe bezogen hat (UA 5 ff.). Nun wird ihr eine den Lebensunterhalt nicht deckende AHV-Rente von rund Fr. 1'600.00 ausbezahlt (UA 98-102; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Bezüglich der wirtschaftlichen Situation ist ferner festzustellen, dass die Beschuldigte keine Schulden hat (UA 126 Ziff. 72 f.; GA 16).