verurteilen. Insofern bleibt zu prüfen, ob vorliegend von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist und ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegen, sodass im Sinne der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.