106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend mit Fr. 40.00 bestimmt worden, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen festzusetzen ist. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen (Berufungserklärung S. 1, vgl. auch Berufungsbegründung S. 3 lit. c). - 12 -