3.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist pensioniert und bezieht eine Rente von monatlich rund Fr. 1'600.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8; vgl. auch UA 98). Nach dem Pauschalabzug von 20 % resultiert ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 40.00. 3.7. Bei der nicht vorbestraften Beschuldigten fehlen Anzeichen für eine ungünstige Prognose, weshalb ihr für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Die Probezeit beträgt zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).