Denn sie suchte mit dem Sozialhilfeamt einen Weg, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzubezahlen (UA 96, 98) und erstattete diese mittlerweile samt Zins zurück (UA 130). Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt leicht strafmindernd aus. - 11 - Dem Verschulden angemessen ist – auch angesichts der noch auszusprechenden Verbindungsbusse – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.