Soweit unter diesen Umständen noch möglich, stritt sie im Übrigen die Tat ab, indem sie etwa ausführte, sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann ihr das Geld gegeben habe und sie habe die Formulare der Sozialhilfebehörde auch gar nicht verstanden. Das Teilgeständnis ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2). Gleichwohl scheint der Beschuldigten das begangene Unrecht bewusst zu sein. Denn sie suchte mit dem Sozialhilfeamt einen Weg, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzubezahlen (UA 96, 98) und erstattete diese mittlerweile samt Zins zurück (UA 130).