Hinsichtlich des von der Beschuldigten eingestandenen Sachverhalts ist zu beachten, dass sie bei ihrer zweiten Einvernahme im Rahmen der bezirksgerichtlichen Verhandlung zwar einräumte, von ihrem Ehemann Geld erhalten zu haben. Die diesbezügliche Beweislage war jedoch aufgrund der bekannten Angaben der Beschuldigten zu diesen Zahlungen gegenüber dem Steueramt (UA 97) auch erdrückend. Soweit unter diesen Umständen noch möglich, stritt sie im Übrigen die Tat ab, indem sie etwa ausführte, sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann ihr das Geld gegeben habe und sie habe die Formulare der Sozialhilfebehörde auch gar nicht verstanden.