3.5.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). Bei der Beschuldigten, die mit ihrem erwachsenen Sohn zusammenwohnt und heute Rentnerin ist, bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Hinsichtlich des von der Beschuldigten eingestandenen Sachverhalts ist zu beachten, dass sie bei ihrer zweiten Einvernahme im Rahmen der bezirksgerichtlichen Verhandlung zwar einräumte, von ihrem Ehemann Geld erhalten zu haben.