3.5. 3.5.1. Die Beschuldigte verschwieg im Zeitraum von zwei Jahren erhaltene Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes in der Höhe von insgesamt Fr. 7'200.00. Dabei handelt es sich um einen längeren Deliktszeitraum und um einen nicht mehr unerheblichen Betrag. Gleichwohl ist das objektive Tatverschulden noch im unteren Bereich anzusiedeln. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Insgesamt ist das Verschulden gleichwohl noch im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen angemessen ist.