Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, kann mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), dem Verschulden Rechnung getragen werden. Zudem ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb auch keine sozialpräventive Gründe Anlass geben, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.