das Nachtatverhalten – die Beschuldigte zahlte nach Entdeckung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs den zu Unrecht bezogenen Betrag inkl. Zins durch Raten vollständig zurück (UA 130) – nichts zu ändern. 3. 3.1. Wer sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (Probezeit 2 Jahre) und eine Verbindungsbusse von Fr. 800.00 (Berufungserklärung S. 1).