nicht nach und hat in vier Revisionsfragebogen Falschangaben gemacht. Es liegt somit ein längerer Deliktszeitraum vor. Ferner sind die nicht deklarierten Alimente von Fr. 300.00 im Vergleich zur ausgerichteten materiellen Hilfe von monatlich rund Fr. 1’250.00 (vgl. UA 24) als ein namhafter Betrag einzustufen. Vorliegend kann auch nicht von einem "blossen" Unterlassen der Beschuldigten ausgegangen werden. Die Beschuldigte hat sich aufgrund der erfolgten Falschangaben vielmehr der aktiven Lüge bedient. Ein nachvollziehbares die Tat in einem milderen Licht erscheinendes Motiv für die Falschangaben ist zudem nicht ersichtlich. An der Qualifizierung der Tat (Art. 148a Abs. 1 StGB) vermag auch