StGB handelt (vgl. Plädoyer des Verteidigers vom 30. August 2022 [GA 28 f.]). Vorliegend ist die bezogene unrechtmässige Sozialhilfe von monatlich Fr. 300.00, insgesamt Fr. 7'200.00, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem sog. Mittelbereich, welcher einen Deliktsbetrag von Fr. 3'000.00 bis Fr. 35'999.99 erfasst, zuzuordnen und es liegen keine nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, die die Einstufung als leichter Fall zu rechtfertigen vermögen. Denn die Beschuldigte kam ihrer Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft während zwei Jahren nicht nach und hat in vier Revisionsfragebogen Falschangaben gemacht.