Schliesslich musste der Beschuldigten auch aufgrund ihrer Erfahrung mit dem Sozialhilfebezug im Speziellen bekannt sein, dass sich diese Auskunftspflicht auf Alimente durch den Ehemann bezieht. Denn während der ersten eineinhalb Jahre des Sozialhilfebezuges deklarierte sie solche Unterstützungsleistungen (UA 5, 88), weshalb diese bei der Berechnung der materiellen Hilfe sicher- -9- lich auch angerechnet wurden. Mithin muss der Beschuldigten der Zusammenhang zwischen dem betragsmässigen Anspruch auf Sozialhilfe und den Unterhaltszahlungen aufgefallen und bekannt sein.