2.4.2.2. Die Beschuldigte bestätigte ihre Kenntnisnahme von der ihr obliegenden Pflicht zur wahrheitsgetreuen und umfassenden Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse unterschriftlich jeweils zusammen mit den eingereichten Revisionsfragebogen (Erklärungen zum Gesuch um materielle Hilfe vom 6. Juli 2018 [UA 31], 5. November 2018 [UA 45 f.], 27. Mai 2019 [UA 58] und 9. Dezember 2019 [UA 74]). Auf diese Pflicht wurde sie des Weiteren auch bei der Anmeldung zum Sozialhilfebezug im Jahr 2010 (UA 8) und alsdann im Rahmen der Unterstützungsvereinbarungen vom 18. Juli 2017 (UA 22 f.), 16. Juli 2018 (UA 38 f.), 19. November 2018 (UA 51 f.) und 4. Juni 2019 (UA 65 f.) immer wieder hingewiesen.