2.4.2. 2.4.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich die Zeugin C. nicht mehr im Detail an die Begegnungen mit der Beschuldigten erinnern. Sie führte aber aus, es seien vorliegend zumindest schriftlich ganz sicher Hinweise auf die Meldepflicht oder Erläuterungen zu den von der Beschuldigten erforderlichen Angaben erfolgt. Zudem sei es üblich, dass auch mündlich auf die Meldepflicht hingewiesen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Den Aussagen der Zeugin C. folgend wusste die Beschuldigte um die ihr obliegende Pflicht zur wahrheitsgetreuen und umfassenden Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Sozialamt.