UA 25 ff.), wohingegen die Formulare vom 5. November 2018 (UA 40 ff.), 27. Mai 2019 (UA 54 ff.) und 9. Dezember 2019 (UA 68 ff.) ein ganz anderes, gröberes Schriftbild und jeweils auch einen ähnlichen Rechtschreibfehler ("getrend", "getrennd") zeigen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte in jenem Teil der Fragebogen, der nicht durch Ankreuzen beantwortet werden konnte, jeweils adäquate Antworten geben konnte. Dabei kopierte sie die gemachten Antworten nicht bloss von Fragebogen zu Fragebogen.