2.4.1.2. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe nicht gewusst, weshalb sie von ihrem getrenntlebenden Ehemann vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 monatlich Geld bekommen hat, ist unglaubhaft. Denn zum einen ist ausser der Zahlung von Alimenten kein anderer Grund ersichtlich, weshalb der Ehemann der Beschuldigten hätte Geld geben sollen. Die Beschuldigte hatte nämlich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2021 angegeben, sie und ihr Ehemann seien nicht im Guten auseinandergegangen und sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm (Untersuchungsakten [UA] 127 Ziff.