2.4. An Beweisen liegen insbesondere die Einvernahmen der Beschuldigten, Unterlagen der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. sowie die Aussagen der Zeugin C. vor. 2.4.1. 2.4.1.1. Die Beschuldigte gab zum von ihrem getrenntlebenden Ehemann erhaltenen Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 300.00 vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 bei der vorinstanzlichen Verhandlung an, sie habe nicht gewusst, woher das Geld komme. Auf Nachfrage präzisierte sie, sie -7-