2.3.3. Die Beschuldigte weist insbesondere auf ihre spärliche Schulbildung und ungenügenden Deutschkenntnisse hin. Sie sei sich ihrer Meldepflicht nicht bewusst gewesen. Wenn sie die Sozialhilfebehörde hätte täuschen wollen, hätte sie das auch hinsichtlich der Steuerbehörde gemacht. Der Behauptung der Staatsanwaltschaft, sie (die Beschuldigte) habe sich von ihrem Sohn beim Ausfüllen der Formulare helfen lassen, sei die Aussage ihres Sohnes als Zeuge im vorinstanzlichen Verfahren entgegenzuhalten. Sie sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen freizusprechen (Berufungsantwort S. 4 f.).