Sie habe mit ihrem Verhalten mindestens in Kauf genommen, dass der Soziale Dienst Q. über ihre finanziellen Verhältnisse getäuscht werde. Für die Staatsanwaltschaft sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die Alimente in den Revisionsgesuchen an den Sozialdienst anzugeben, wenn sie diese in der Steuererklärung habe deklarieren können. Die Staatsanwaltschaft geht zudem davon aus, dass die Beschuldigte auch beim Ausfüllen der Revisionsgesuche des Sozialdienstes Hilfe von ihrem Sohn erhalten habe. Die Beschuldigte habe somit die Revisionsanträge allesamt verstanden (Berufungsbegründung S. 1 ff.;