2.3.2. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Beschuldigte habe über den Bestand und den Umfang ihrer Meldepflicht Bescheid gewusst und mit Täuschungswille die Alimente dem Sozialdienst gegenüber nicht deklariert. Die Staatsanwaltschaft weist u.a. darauf hin, die Beschuldigte, die ab Januar 2018 wieder (wie vor 2012) Alimente erhalten habe, hätte sich fragen müssen, ob sie die Mehreinnahmen deklarieren müsse. Sie habe mit ihrem Verhalten mindestens in Kauf genommen, dass der Soziale Dienst Q. über ihre finanziellen Verhältnisse getäuscht werde.