die Korrektheit der Angaben zu prüfen. Die Vorinstanz kam aufgrund dessen zum Schluss, die Beschuldigte habe unwissentlich gehandelt, weil sie sprachlich und kognitiv nicht in der Lage gewesen sei, die Formulare korrekt auszufüllen und den Inhalt ihrer Meldepflicht zu fassen (vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 7).