2.3.1. Gemäss Vorinstanz sei plausibel, dass die Beschuldigte die Formulare nicht verstanden und beim Ausfüllen überfordert gewesen sei. Die Angabe der Unterhaltszahlung in der Steuererklärung spräche zudem als starkes Indiz gegen ein vorsätzliches Verheimlichen der Unterhaltszahlungen gegenüber den Behörden. Denn für diese sei es damit ein Leichtes gewesen, -6-