2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschuldigte während zweier Jahre monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.00 in bar von ihrem Ex-Mann erhalten hat, ohne diese in den Formularen gegenüber den Sozialhilfebehörden zu deklarieren (vgl. Gerichtsakten [GA] 14). Damit wurde die Sozialhilfebehörde über das wahre Einkommen getäuscht. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist erfüllt. Es kann diesbezüglich auch auf die vorinstanzliche Erwägung 3.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist.