Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben. Hingegen bei Deliktsbeträgen ab -5- Fr. 36'000.00 scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.4-1.5.9 mit Hinweisen).