In leichten Fällen stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.00 stets von einem leichten Fall auszugehen. Im Bereich von Fr. 3'000.00 bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. In diesem Mittelbereich erfolgt die Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, entsprechend dem Verschulden des Täters.