1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch von Schuld und Strafe betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) und damit zusammenhängend auch gegen den Verzicht auf eine Landesverweisung und die Kostenverlegung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4-