Überdies beantragte die Staatsanwaltschaft den Beizug des vollständigen Dossiers der Sozialen Dienste Q. in Bezug auf die Beschuldigte und die Befragung der für die Beschuldigte beim Sozialen Dienst Q. zuständige Sozialbearbeiterin C.. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 26. Januar 2023 beantragte die Beschuldigte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates – die Abweisung der Berufung. Sie stellte ferner den Beweisergänzungsantrag, dass D., E. und F. als Zeugen zu befragen seien.