2.1. und 2.2. des Urteilsdispositivs seien aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). - Ziffer 2.3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und es sei dem amtlichen Verteidiger eine sachgerechte Entschädigung, einstweilen zu Lasten der Staatskasse, zuzusprechen, wobei die Beschuldigte zur Rückzahlung der vollumfänglichen Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten sei, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.