- Es sei die Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. - Die Ziffern 2.1. und 2.2. des Urteilsdispositivs seien aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art.