- Ziffer 1 des Urteilsdispositivs (Freispruch) sei aufzuheben und es sei die Beschuldigte bezüglich Anklageziffer I. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. - Es sei die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 800.00 zu verurteilen. -3-