6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 12'538.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Sie werden mit dem beschlagnahmten Bargeld von Fr. 8'064.80 verrechnet. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'435.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)