2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 86 Tagen (26. August 2020 bis 19. November 2020) wird dem Beschuldigten auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. - 32 - 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.