2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 15 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 170.00, d.h. total Fr. 30'600.00, und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.