Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirksgericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Diese können dem Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz, nachdem sie eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen hatte, den Entscheid ohnehin hätte begründen müssen (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO).