7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, weshalb dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung samt Weg – aus der Staatskasse mit - 30 -