Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 6.2. Was sodann die eingezogenen Waffen betrifft – die Vorinstanz begründete dies mit keinem Wort –, so ist damit nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Straftat verübt worden, so dass diese nicht einzuziehen, auch nicht zuhanden des Polizeikommandos, sondern vielmehr zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen gewesen wären.