alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich des Mobiltelefons, der elektronischen Kaffeemühle, der Miniwaage und der (neuen) Minigrip-Säckchen erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, schlüssig dargelegt worden. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden konnten und können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein.