267 Abs. 3 i.V.m. Art. 422 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat neben den unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen u.a. die Einziehung eines Mobiltelefons, einer elektronischen Kaffeemühle, einer Miniwaage, zweier Löffel, neuer Minigrip-Säckchen sowie diverser Aluminiumfolien angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat.