Auch die Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte erweist sich angesichts der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Verteidigung) von über Fr. 16'000.00 auch nicht als übermässig. In Anbetracht des derzeitigen Nettoeinkommens des (alleinstehenden sowie kinderlosen) Beschuldigten von rund Dollar 5'900.00 bzw. Dollar 7'000.00 (mit Gratifikation) netto pro Monat kann von einem Eingriff ins Existenzminimum keine Rede sein, unabhängig davon, wie viel er angeblich (für Umzugskosten) von den erwähnten Vermögenswerten von Dollar 15'000.00 bis Dollar 20'000.00 zwischenzeitlich verbraucht habe. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 8'064.80 ist gemäss Art. 267 Abs. 3 i.V.m.