290.2, 9) hat zumindest ein Verdacht auf die Möglichkeit bestanden, dass der Beschuldigte sich einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Auch die Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte erweist sich angesichts der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Verteidigung) von über Fr. 16'000.00 auch nicht als übermässig.