34). Der Beschuldigte hat damit auch mit der Beschlagnahme des Bargelds von Fr. 8'064.80 über noch genügend Vermögenswerte verfügt. Überdies hat er während dem Verfahren – soweit ersichtlich – sich einzig um die Aufhebung der Kontosperre seines Bankkontos bei der P. bemüht (vgl. UA act. 370), was denn auch mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 (UA act. 656) geschehen ist. Angesichts der in Aussicht gestellten Rückkehr in die USA (vgl. UA act. 290.2, 9) hat zumindest ein Verdacht auf die Möglichkeit bestanden, dass der Beschuldigte sich einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte.